Anwalt für Steuerrecht in Wiesbaden berät eine Mandantin zur Abwehr einer Anklage im Steuerstrafrecht.

Steuerstrafrecht in Wiesbaden

Wer für Steuerstrafrecht in Wiesbaden kompetenten Rat sucht, wendet sich an einen Experten, natürlich an Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden. - Telefon 0611/890910. Denn gerade in dieser komplizierten rechtlichen Materie ist es wichtig, auf das Fachwissen und die praktische Erfahrung dieses Fachanwalts für Steuerrecht und Strafrechts in Wiesbaden zu setzen. Das gilt für viele Fragen des Steuerstrafrechts in Wiesbaden, insbesondere auch für die Selbstanzeige, die unter Umständen eine strafbefreiende Wirkung hat. Doch gerade bei der Selbstanzeige ist es wichtig, nicht unüberlegt zu handeln.

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Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden ist Experte für Steuerstrafrecht in Wiesbaden. Er weist auf viele Fälle hin, in denen Steuerpflichtige, die sich ohne Rücksprache mit Experten selbst bei den Steuerbehörden wegen einer vermeintlichen Steuerhinterziehung angezeigt haben, keine Straffreiheit erreicht haben. Denn eine Selbstanzeige ist im Steuerstrafrecht in Wiesbaden kein Automatismus. Wenn zum Beispiel bereits ein Verfahren gegen den Steuerpflichtigen wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Gang ist, wirkt die Selbstanzeige kontraproduktiv. Die Situation des Beschuldigten wird durch eine Selbstanzeige möglicherweise noch verschlechtert.

Eine intelligente Vorgehensweise im Steuerstrafrecht in Wiesbaden setzt Fachkenntnisse, Erfahrung im Umgang mit den Steuerbehörden und vor allem ein juristisches Fingerspitzengefühl voraus, über das meist nur ein langjährig tätiger Rechtsanwalt verfügt. Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden war beim Finanzamt und dem Finanzgericht in Ausbildungsstationen und hat sich bereits in vielen Fällen erfolgreich für die Interessen seiner Mandanten eingesetzt. Zu der Arbeit im Steuerstrafrecht in Wiesbaden gehören neben dem Studium umfangreicher Akten auch Verhandlungen mit Steuerbehörden und Staatsanwaltschaft. Es ist für Dr. Jörg Burkhard selbstverständlich, die Interessen seiner Mandanten in diesen Gesprächen konsequent zu vertreten und ihnen stets ein zuverlässiger und vertrauensvoller Partner während des gesamten Verfahrens zu sein.

Als Experte für Steuerstrafrecht in Wiesbaden berät und vertritt Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden. Und weit darüber hinaus sowohl Privatpersonen wie Unternehmen. So ist man in seinen steuerlichen Angelegenheiten als Mandant immer auf der rechtlich sicheren Seite. Der Rechtsanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, also als Spezialist für Steuerstrafrecht in Wiesbaden kennt sich vor allem mit der praktischen Handhabung des Steuerrechts in den Behörden aus und weiß stets, auf welche Details es in Steuerstrafverfahren ankommt. Dabei spielt zum einen eine Rolle, ob eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit überhaupt vorliegt. Eine auf den ersten Blick als Steuerhinterziehung wirkende Handlung ist oft steuerstrafrechtlich irrelevant. Nicht jeder steuerliche Fehler ist gleich mit Vorsatz oder leichtfertig begangen. Wenn sich jedoch eine Verurteilung nicht vermeiden lässt, wirkt Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard auf eine möglichst milde Sanktion hin, die im Interesse des Mandanten liegt.

Beratungsgespräch in Sachen Steuerstrafrecht.
Mappe zum Steuerstrafrecht auf einem Schreibtisch.

Die zentrale Norm, um die es beim Steuerstrafrecht in Wiesbaden geht, ist § 370 der Abgabenordnung (AO): Steuerhinterziehung. Aber was ist überhaupt Steuerhinterziehung? Die Vorschrift stellt drei Handlungsalternativen für die Erfüllung des Tatbestands auf:

  • Steuerlich relevante Tatsachen werden unrichtig oder unvollständig angegeben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO),
  • solche Tatsachen werden verschwiegen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)
  • oder Steuerzeichen oder Steuerstempel werden pflichtwidrig verwendet (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Das Gesetz sieht hierfür Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen (zum Beispiel bei einer Steuerhinterziehung sehr großer Geldbeträge) ist sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren möglich. Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung ist vorsätzliches Handeln. Aber auch eine grob fahrlässige, also leichtfertige Steuerhinterziehung wird als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise bei der Abgabe seiner Steuererklärung nicht die notwendige Sorgfalt aufgewendet hat. Hierfür bietet § 378 AO die Grundlage: Leichtfertige Steuerverkürzung. Diese Ordnungswidrigkeit kann ein Bußgeld nach sich ziehen.

Ein Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden wird zunächst prüfen, ob überhaupt eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Er prüft überdies, ob die Tat auf rechtlich einwandfreie Weise nachweisbar ist, und er wird im Falle des Vorliegens einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Sinne seines Mandanten für eine möglichst niedrige Sanktion eintreten. Dies ist auch im Fall des Verdachts einer leichtfertigen Steuerverkürzung notwendig. Denn auch für diese Tat sind empfindliche Sanktionen möglich: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“ – So steht es schwarz auf weiß in § 378 Abs. 2 AO.

Wenn Sie überlegen, durch eine Selbstanzeige im Steuerstrafrecht in Wiesbaden Straffreiheit zu erlangen, bedenken Sie bitte folgende Punkte:

  • Lassen Sie sich von einem Experten für Steuerstrafrecht in Wiesbaden beraten, möglichst von einem Fachanwalt. Dr. Burkhard ist eine überörtliche Empfehlung und Koryphäe.
  • Die Straffreiheit tritt nur dann ein, wenn bereits eingetretene Steuerverkürzungen ausgeglichen werden: Nachzahlungen (Steuern und Zinsen) sind innerhalb einer vorgegebenen steuerstrafrechtlichen Frist erforderlich.
  • Die Selbstanzeige muss vollständig sein. Ob dies gegeben ist, kann meist nur ein Fachanwalt für Steuerrecht wie Dr. Burkhard in Wiesbaden umfassend prüfen.
  • Wenn der Betroffene weiß, dass bereits ein Verfahren gegen ihn begonnen hat, oder wenn die Steuerbehörden eine Außenprüfung angekündigt haben, hat die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung.
  • Auch wenn die Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder die Kassennachschau oder eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Sonderprüfung oder die sozialversicherungsrechtliche Prüfung da sind, kann die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens unmittelbar bevorstehen, insbesondere, wenn der Prüfer auf einmal unvorhergesehen länger ausfällt und die Prüfung scheinbar grundlos pausiert. Da laufen im Hintergrund schon häufig die Vorbereitungen für die Durchsuchung.

Was sind besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung?

§ 370 AO ist die wichtigste Norm aus dem Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung. Im Normalfall drohen hier eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Liegt allerdings ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 3 AO vor, müssen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Dr. Jörg Burkhard, Anwalt für Steuerstrafrecht und Anwalt für Steuerrecht, zählt die typischen Fälle im Steuerstrafrecht auf, in denen Gerichte eine besonders schwere Steuerhinterziehung annehmen:

  • wenn es um einen sehr hohen Betrag der hinterzogenen Steuern geht,
  • wenn der Täter organisiert und systematisch vorgegangen ist,
  • wenn die Steuerhinterziehung über einen sehr langen Zeitraum angedauert hat,
  • wenn der Täter verfälschte oder nachgemachte Belege verwendet hat, um die Finanzbehörden zu täuschen.

Dies sind nur einzelne Beispiele aus dem Steuerstrafrecht in Wiesbaden. Ein Anwalt für Steuerstrafrecht oder Anwalt für Steuerrecht kann Ihnen im Einzelfall erklären, welche Konsequenzen bei einer Steuerhinterziehung drohen und ob ein schwerer Fall im Sinne von § 370 Abs. 3 in Betracht kommt.

Wie wird die Höhe einer Geldstrafe im Steuerstrafrecht in Wiesbaden festgelegt?

In den meisten Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger wegen einer Steuerstraftat verurteilt wird, spricht das Gericht eine Geldstrafe aus. Die Bemessung einer Geldstrafe richtet sich nach dem folgenden Prinzip, das in § 40 StGB festgelegt ist:

  • Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.
  • Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach dem verschuldeten Unrecht: mindestens fünf Tagessätze, höchstens 360 Tagessätze (falls nichts anderes bestimmt ist).
  • Die Höhe der einzelnen Tagessätze richtet sich nach dem Einkommen des Täters.

Sind Sie auf der Suche nach einem Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden, der Sie umfassend berät und intelligente Lösungswege bei Steuerschwierigkeiten aufzeigt? Besonders für die Frage einer intelligenten und effizienten Steuerstrafverteidigung aber auch bei einer Selbstanzeige ist eine eingehende Analyse der Fallstricke und eine gute fachgerechte Beratung nötig. Diese bietet Ihnen Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden, der bundesweit tätig ist. Viele übereilte Entscheidungen ohne fachkundigen Rat haben sich für Steuerpflichtige im Nachhinein als falsche Entscheidung herausgestellt. Und am Anwalt sparen zu wollen, ist sicher am falschen Ende gespart. Die vielen Einzelheiten dieses komplizierten Rechtsgebiets verlangen steuerliche und steuerstrafrechtliche Kenntnisse. Wer glaubt, Steuerstrafrecht sei sowieso nur ein Dealplatz, wie ein türkischer Basar, wird in einer Verhandlung ein böse Überraschung erleben. Doch dann ist es meist zu spät. Lassen Sie auch Ihre Probleme durch einen Top-Profi klären, der sein Handwerk versteht. Denn die schwierigen und meist emotional festgefahrenen Fälle lassen sich meist nur von ausgewiesenen juristischen Experten klären. Bei Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden sind Sie an der richtigen Adresse, wenn Sie im Steuerstrafrecht auf Nummer sicher gehen möchten.

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Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden

Was zeichnet einen Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden aus? Zunächst einmal muss der Jurist seit mindestens drei Jahren ein zugelassener Rechtsanwalt sein. Ein Rechtsanwalt muss ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften (1. Staatsexamen) vorweisen können sowie das Große Juristische Staatsexamen nach einem 2-jährigen Referendariat. Für den Titel Fachanwalt für Steuerrecht muss der Rechtsanwalt eine bestimmte Anzahl von steuerrechtlichen Fällen in der Praxis abgeschlossen haben. Außerdem muss der Rechtsanwalt besondere theoretische Kenntnisse im Steuerrecht nachweisen können. Strukturell ähnliche Voraussetzungen hat der Fachanwalt für Strafrecht. Dr. Burkhard führt beide Fachanwaltstitel.

Was ist eine Selbstanzeige im Steuerstrafrecht?

Denken Sie über eine Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach, um eine Strafbefreiung zu erreichen? Das sollten Sie auf keinen Fall voreilig tun, sondern sich vorher bei einem Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden informieren. Denn die strafbefreiende Wirkung nach § 371 der Abgabenordnung hat mehrere Voraussetzungen, die meist nur von einem geschulten Juristen vollumfänglich geprüft werden können. Zunächst einmal muss überhaupt eine steuerstrafrechtlich relevante Handlung vorliegen. Außerdem muss die Selbstanzeige steuerartenspezifisch vollständig sein und es darf noch kein Verfahren gegen den Betroffenen laufen und ihm bekannt sein. Auch müssen die sich aus der Selbstanzeige ergebenden Steuerschulden plus Zinsen vollständig ans Finanzamt bezahlt werden. Und haben Sie bedacht, ob Sie andere mit Ihrer Selbstanzeige belasten? Sollen die mit geschützt werden? Für alle diese Punkte ist es wichtig, zusammen mit einem Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht eine effektive Strategie zu entwickeln, die Ihre Rechte und Interessen bestmöglich absichert und Sie fachgerecht durch den Paragraphendschungel geleitet.

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Der Autor

Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard in Wiesbaden - unser Einsatz verhilft Ihnen zu Ihrem Recht

Als Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Strafrecht habe ich mich spezialisiert auf die Themen

  • Steuerrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Vollstreckungsabwehr
  • Betriebsprüfungen
  • Fahndungsprüfungen
  • Selbstanzeigen
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Arbeitgeberstrafrecht
  • tax compliance

Andere Themengebiete oder Aufgabenstellungen bearbeite ich nicht.

Der außerordentlich hohe Grad meiner Spezialisierung, meinem Engagement und meiner hohen Professionalität sind die Grundlagen für meinen Erfolg. Eine vertrauensvolle und unkomplizierte Zusammenarbeit sind wichtige Prinzipen in unserer täglichen Arbeit.

Ich bin zugelassen bei allen Finanzämtern und Finanzgerichten, bei allen Amts- und Landgericht, beim BGH und beim BFH. Gerne bin ich bundesweit für Sie tätig.


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Redaktion: Kai Kruel