Steuerhinterziehung in Frankfurt

Steuerhinterziehung in Frankfurt

Die Verfolgung wegen einer Steuerhinterziehung in Frankfurt kann ernsthafte Konsequenzen haben. Es drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen. Privatpersonen und Unternehmer werden häufig mit diesem Vorwurf konfrontiert. Oft sind die Grenzen zwischen Legalität und Illegalität angesichts der komplexen Steuergesetze für den Laien nicht nachvollziehbar. Was tun, wenn sich die Strafverfolgungsbehörde meldet? Und kann eine Selbstanzeige Schlimmeres verhindern? Wenn es um eine Steuerstraftat geht, ist auf jeden Fall Hilfe vom Experten gefragt.

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Was ist Steuerhinterziehung?

Wer mit dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung in Frankfurt konfrontiert wird, fragt sich natürlich als Erstes: Was wird mir konkret vorgeworfen und was ist eigentlich Steuerhinterziehung? Einfach gesagt, bedeutet Steuerhinterziehung das Vermeiden oder Verringern von Steuerzahlungen (oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile) durch falsche Angaben gegenüber den Steuerbehörden. Auch unvollständige Angaben oder das Verschweigen relevanter Vorgänge können den Tatbestand einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung) erfüllen.

Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung in Frankfurt?

Eine Steuerhinterziehung in Frankfurt ist eine Straftat, die in § 370 AO geregelt ist. Welche Strafen drohen bei einer Steuerhinterziehung? Die Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Handelt er leichtfertig (also in besonderem Maße fahrlässig), liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 378 AO), die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Allerdings kann der Täter durch die rechtzeitige Berichtigung unrichtiger Angaben eine Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Geldbuße vermeiden. In diesem Fall entfällt zwar die Sanktion. Nicht gezahlte Steuern oder zu Unrecht erlangte Zahlungen müssen dann aber nachgezahlt werden. Auf die Steuerschuld werden zusätzlich Hinterziehungszinsen fällig.

Ist auch die Hinterziehung von Umsatzsteuer strafbar?

Die Umsatzsteuer ist für alle Unternehmer (mit Ausnahme der Kleinunternehmer) ein wichtiges Element der Buchhaltung. Auch die Hinterziehung von Umsatzsteuer ist eine Steuerhinterziehung. Denn § 370 AO bezieht sich auf alle Arten von Steuern. Beispiele:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer und Grunderwerbsteuer

Welche Varianten der Hinterziehung von Umsatzsteuer gibt es und welche Konsequenzen hat die Hinterziehung von Umsatzsteuer?

Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt

Es gibt hierfür verschiedene Varianten:

  • Rechnungen werden falsch ausgestellt.
  • Es werden zu geringe Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt abgeführt.
  • Der Unternehmer lässt sich Vorsteuern vom Finanzamt erstatten, die er auf Rechnungen zwar ausweist, aber nie bezahlt.
  • Mehrere Unternehmen machen Umsatzsteuerbeträge mehrfach geltend, obwohl sie nur einmal oder überhaupt nicht gezahlt wurden (der sogenannte Karussellbetrug).

Ein sehr komplizierter Fall der Steuerhinterziehung in Frankfurt und europaweit ist die Verschiebung von Waren innerhalb der EU mit dem Ziel, sich in unterschiedlichen Konstellationen die Umsatzsteuer zu Unrecht erstatten zu lassen.

Auch die Hinterziehung von Umsatzsteuer fällt unter § 370 AO (Steuerhinterziehung) bzw. § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) mit den genannten Sanktionen.

Wann verjährt Steuerhinterziehung?

Auch wenn zweifelsfrei ein Fall der Steuerhinterziehung in Frankfurt vorliegt: Bei einer Verjährung ist keine Strafverfolgung mehr möglich. Doch wann verjährt Steuerhinterziehung?

  • Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) verjährt die Steuerhinterziehung nach § 370 AO nach fünf Jahren.
  • Nach § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) verjährt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AO) erst nach 15 Jahren.

Und wann beginnt die Verjährungsfrist? Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Tat. Dies ist bei einer Steuerhinterziehung dann gegeben, wenn ein entsprechender Steuerbescheid vorliegt. Mit der Abgabe einer falschen Steuererklärung allein befindet sich die Tat noch im Versuchsstadium. Auch für diese Frage ist es bei einem Verdacht der Steuerhinterziehung in Frankfurt wichtig, sich als Beschuldigter mit einem Fachanwalt für Steuerrecht in Verbindung zu setzen.

Wie vermeidet man Steuerhinterziehungen?

Die Steuergesetze sind zum Teil auch für Fachleute kompliziert und schwer zu verstehen. Als Privatperson oder Unternehmer ist es deshalb wichtig sicherzustellen, dass gar nicht erst der Verdacht einer Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung aufkommt. Halten Sie sich deshalb auf jeden Fall an diese 5 Tipps:

  1. Führen Sie ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben.
  2. Halten Sie steuerlich relevante Fristen ein.
  3. Informieren Sie sich regelmäßig über Änderungen der Steuergesetze.
  4. Vermeiden Sie Bargeld-Transaktionen über größere Summen, die schwer nachzuvollziehen sind.
  5. Zahlen Sie fällige Steuern rechtzeitig.

Und was passiert, wenn ich unwissentlich Steuern hinterziehe?

Nach dem Gesetz ist die Rechtslage klar: Wer nicht leichtfertig oder vorsätzlich handelt, macht sich auch nicht wegen einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung in Frankfurt strafbar. Eine andere Frage ist es, ob die Behörde – oder letztlich das Gericht – von der Unwissenheit überzeugt werden kann.

Zwar gilt der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“, doch in vielen Fallkonstellationen gehen Behörden und Gerichte ohne Zweifel davon aus, dass das Bewusstsein beim Steuerpflichtigen vorliegt, gegenüber den Behörden unrichtige Angaben gemacht zu haben. Das Risiko ist umso größer für Beschuldigte, die sich wegen einer Steuerhinterziehung in Frankfurt nicht von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.

Was ist eine Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung soll für Steuersünder als eine „goldene Brücke“ für die Straffreiheit dienen. Wer sich selbst anzeigt, kann eine Bestrafung verhindern. Diese Möglichkeit ist in § 371 AO geregelt. Die Anzeige muss auf jeden Fall rechtzeitig eingehen, vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sie strafbefreiend wirkt. Ein wichtiger Punkt ist hierbei die Rechtzeitigkeit. Wer zum Beispiel weiß, dass der Verdacht einer Steuerhinterziehung in Frankfurt bereits bei den Behörden bekannt ist, kann durch die Selbstanzeige keine Straffreiheit mehr erreichen.

Wichtig ist jedoch, sich vor einer Selbstanzeige von einem Experten – zum Beispiel von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten zu lassen. Dieser kann klären, ob sich eine Selbstanzeige überhaupt lohnt. Es kann zum Beispiel sein, dass überhaupt keine Steuerstraftat vorliegt, dass diese verjährt oder aus anderen Gründen nicht verfolgbar ist oder ein anderer Ausschlussgrund des § 217 Abs. 2 AO vorliegt.

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Der Autor

Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht Dr. jur. Jörg Burkhard in Wiesbaden

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Redaktion: Kai Kruel