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Mahnbescheid der SOKA-BAU in Wiesbaden

Ein Mahnbescheid der SOKA-BAU in Wiesbaden im Briefkasten ist eine böse Überraschung. Doch es gibt kompetente Hilfe. Anwaltliche Hilfe zahlt sich aus. Denn oft geht es um hohe Beträge, die im Mahnbescheid der SOKA-BAU in Wiesbaden verlangt werden.

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Wer einen Mahnbescheid der SOKA-BAU erhält, stellt sich natürlich zunächst die Frage, was die SOKA-BAU überhaupt ist. SOKA-BAU steht für die Sozialkassen der Bauwirtschaft. Genauer gesagt ist es die Dachmarke der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden und kümmert sich beispielsweise um die Urlaubsvergütungen der Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft und zahlt außerdem Zuschüsse an Ausbildungsbetriebe. Arbeitgeber in der Bauwirtschaft müssen einen bestimmten Anteil der Bruttolöhne an diese Zusatzversorgungskasse zahlen. Dadurch finanziert sie sich.

Ein Mahnbescheid der SOKA Bau hat meist folgenden Hintergrund: Die SOKA Bau ist auf einen Betrieb aufmerksam geworden, dessen Tätigkeit sie als überwiegend baugewerblich einschätzt. Hierfür gibt es viele Möglichkeiten:

  • Datenabgleich mit Berufsgenossenschaften,
  • Datenweitergabe durch das Hauptzollamt oder durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
  • Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern,
  • Zufallsfund oder Ergebnis einer Recherche im Internet.

Wenn eine überwiegend baugewerbliche Tätigkeit eines Unternehmens vorliegt, besteht das Recht – und die Verpflichtung – der Teilnahme am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft. Der Beitrag zur Sozialkasse beträgt 20,8 % der Bruttogehälter aller Arbeitnehmer, die gewerblich beschäftigt sind – und diese Beiträge können noch drei Jahre später nachgefordert werden. Man kann sich also leicht ausrechnen, dass ein Mahnbescheid der SOKA Bau im Extremfall zum Ruin des Unternehmens führen kann.

Auch dann, wenn Ihr Betrieb tatsächlich nur in einem geringen Umfang baugewerbliche Tätigkeiten erbringt, heißt das nicht unbedingt, dass für Ihr Unternehmen keine Beitragspflicht vorliegt. Denn der Verfahrenstarifvertrag (VTV) des Sozialkassenverfahrens Bau ist in vielen Teilen missverständlich und unklar. Viele Formulierungen im VTV sind auslegungsbedürftig – und der wahre Sinn der Regelungen erschließt sich oft erst nach einer gründlichen Analyse der Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in vielen Fällen darüber entschieden, unter welchen Umständen eine Beitragspflicht besteht. In vielen Revisionsverfahren haben sich Mahnbescheide der SOKA Bau in Wiesbaden als rechtswidrig herausgestellt. Dank anwaltlicher Beratung konnten viele Unternehmer vor der Insolvenz gerettet werden.

„Was mache ich gegen unberechtigte SOKA Bau Forderungen? Mein Betrieb gehört doch dem Baunebengewerbe an und ist somit nicht beitragspflichtig!“. Die Antwort: Auf die Unterscheidung zwischen Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe kommt es grundsätzlich nach dem VTV nicht an. Denn es findet sich in diesem Tarifvertrag eine umfangreiche Aufzählung von konkreten Tätigkeiten, die eine Beitragspflicht zur SOKA Bau begründen – beziehungsweise unter bestimmten Umständen begründen können. Das Thema ist sehr komplex und letztlich immer eine Frage des Einzelfalls. Eine pauschale Beurteilung der Beitragspflicht nach Branchenzugehörigkeit oder Typ der Tätigkeit führt in den meisten Fällen nur zu einer groben Einschätzung. Es kommt auf zahlreiche Details an.

Aber wenn ein Unternehmer gegen einen Mahnbescheid der SOKA-BAU in Wiesbaden nicht tätig wird, kann dies mit gravierenden Nachteilen für den Betrieb verbunden sein, ganz gleich, ob der Bescheid inhaltlich berechtigt ist oder nicht:

  • Bereits eine Woche nach Zustellung kann ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden.
  • Innerhalb von wenigen Wochen kann die auf diesem Titel basierende Zwangsvollstreckung durchgeführt werden – unabhängig von einer gerichtlichen Überprüfung.
  • Auf die volle Summe können pro Monat 0,9 Prozent Zinsen gefordert werden.
  • Durch die Zwangsvollstreckung erleiden Betriebe erhebliche Liquiditätsverluste. Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz drohen.

Ein Mahnbescheid der SOKA-BAU in Wiesbaden sollte deshalb keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Was mache ich gegen unberechtigte SOKA-BAU Forderungen? Als Unternehmer sollten Sie auf keinen Fall untätig bleiben. Die Forderungen der SOKA-BAU liegen oft im 5-stelligen Bereich oder sogar noch darüber. Das sind Beträge, die einen Betrieb in die Insolvenz führen können. Eine Anwaltsberatung dagegen kostet im besten Fall eine Beratungsgebühr.

Haben Sie einen Mahnbescheid der SOKA-BAU in Wiesbaden erhalten? Beherzigen Sie vor allem den Tipp, vor jeder inhaltlichen Stellungnahme einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren. Gewähren Sie der SOKA-BAU vorher auch keine Einsicht in Ihre Betriebsakten. Achten Sie darauf, dass gegen einen Mahnbescheid nur eine sehr kurze Widerspruchsfrist gegeben ist. Lassen Sie sich in einer Kanzlei in Wiesbaden über Ihre Rechte und Möglichkeiten, das Verfahren zu gewinnen, beraten und zögern Sie nicht, einen Termin zu vereinbaren.

Was mache ich gegen unberechtigte SOKA-BAU Forderungen?

Oft sind Betroffene, die einen Mahnbescheid der SOKA-BAU erhalten haben, ratlos: Was mache ich gegen unberechtigte SOKA-BAU Forderungen? Die materielle Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheids ist zunächst zweitrangig – wichtig ist, die kurze Widerspruchsfrist beim SOKA-Bau-Mahnbescheid zu beachten, um die Vollstreckung des Bescheids vorerst zu verhindern. Erstinstanzliche Gerichtsverfahren finden dann vor dem Arbeitsgericht in Wiesbaden statt (beim Arbeitsgericht Berlin für die neuen Bundesländer). Meist geht es um die Frage, ob ein Betrieb überwiegend baugewerblich tätig ist. Ein verklagter Betrieb hat in diesem Verfahren die Möglichkeit darzulegen, dass dies nicht der Fall ist.

SOKA-BAU – kurze Widerspruchsfrist

Die SOKA-BAU macht ihre Forderungen in der Regel mit einem arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid geltend, der mit einem Postzustellungsauftrag verschickt wird. Auf dem gelben Umschlag wird der Zustellungstag vermerkt. Dieses Datum ist wichtig! Denn gegen Bescheide der SOKA-BAU ist die kurze Widerspruchsfrist zu beachten: eine Woche nach Zustellung. Das heißt: Es ist unerheblich, ob Sie persönlich die Beitragspflicht für rechtmäßig halten oder nicht. Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, darf die SOKA-BAU auch letztlich unberechtigte Forderungen vollstrecken. Lassen Sie sich deshalb umgehend beraten, bevor Ihr Unternehmen allein durch die Zwangsvollstreckung zahlungsunfähig wird.

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Redaktion: Kai Kruel