Jugendstrafrecht erklärt

Jugendstrafrecht in Wiesbaden

Im Jugendstrafrecht in Wiesbaden geht es um staatliche Reaktionen auf Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden. Kompetente Juristen sind auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts tätig. Dank ihrer hervorragenden Fachkenntnisse und jahrelanger Erfahrung in der Praxis des Jugendstrafrechts in Wiesbaden konnten sie schon vielen Betroffenen helfen.

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Gerade im Jugendstrafrecht in Wiesbaden macht es einen Unterschied, ob jemand vorübergehend „in schlechte Gesellschaft“ geraten ist – wie es in jungen Jahren oft vorkommt – oder ob sich ernsthafte Tendenzen einer sogenannten kriminellen Karriere abzeichnen. Als Experte für eine fundierte kriminologische Prognose in Wiesbaden helfen Rechtsanwälte dabei, rechtzeitig weniger einschneidende und gleichfalls effektive Sanktionsformen zu finden, die den Betroffenen weniger belasten und gleichzeitig eine echte Chance bieten, sich langfristig gesetzestreu zu verhalten. Als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in Wiesbaden können sie darauf hinwirken, dass dem betroffenen Jugendlichen oder Heranwachsenden – falls ihm oder ihr die Begehung einer Straftat nachgewiesen werden kann – eine echte Chance gegeben wird.

Das Jugendstrafrecht in Wiesbaden richtet sich vor allem nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), aber auch die Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) sind einschlägig. Welche Rechtsfolgen können Straftaten eines Jugendlichen nach sich ziehen? Grundsätzlich wird zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und der Jugendstrafe unterschieden (§ 5 JGG). Diese Sanktionen stehen in einem Stufenverhältnis:

  1. Erziehungsmaßregeln sind Weisungen oder die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen (§ 9 JGG).
  2. Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest (§ 13 JGG). Sie sind keine Strafen im Rechtssinne.
  3. Schließlich die Jugendstrafe als Freiheitsentzug (§ 17 JGG). Sie ist nur dann zu verhängen, wenn andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen.

Selbstverständlich gilt im Jugendstrafrecht in Wiesbaden genauso wie im Erwachsenenstrafrecht, dass vor der Verhängung einer jeden Sanktion dem Täter die Begehung einer Straftat zweifelsfrei und auf verfahrensrechtlich zulässigem Weg nachgewiesen werden muss. Nur in diesem Fall hat zum Beispiel die Erstellung einer kriminologischen Prognose in Wiesbaden ihre Berechtigung. Als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in Wiesbaden sind Rechtsanwälte in Wiesbaden stets bestrebt, ihre Mandanten – gleich ob Jugendliche oder Erwachsene – davor zu schützen, zu Unrecht bestraft zu werden. Eine weitere wichtige Frage im Jugendstrafrecht in Wiesbaden ist zum Beispiel, ob die Tat eines 18- bis 20-Jährigen nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen ist. In der Regel eröffnet das Jugendstrafrecht mehr Spielräume für individuelle Sanktionen, die für den Betroffenen weniger belastend sind.

Junger Mann in einem dunkeln Raum im Gespräch mit einem Anwalt

Wenn die schuldhafte Begehung einer Tat durch einen Jugendlichen feststeht, orientiert sich die Frage, wie der Staat auf diese Straftat reagiert, im Wesentlichen an dem Erziehungsgedanken (vgl. § 18 Abs. 2 JGG). Gerade die mit Jugendstrafrecht in Wiesbaden befassten Behörden wie Gerichte, Staatsanwaltschaften und Jugendhilfe stoßen allerdings schnell an ihre Belastungsgrenzen, um eine individuell treffende Prognose zu erstellen, die alle persönlichen Umstände des Beschuldigten berücksichtigt – vor allem auch die stabilisierenden Faktoren, die eine Sanktion des Jugendstrafrechts in Wiesbaden oft überflüssig machen. Denn es hat sich erwiesen, dass in vielen Fällen schon allein das Verfahren im Jugendstrafrecht für den Jugendlichen eine Erfahrung ist, die ihn in seinem zukünftigen Leben stabilisiert. Auch die Gerichte sind aufgrund der Erfolgsquote häufig offen für Sanktionsentscheidungen, die den Jugendlichen zum Beispiel vor der Erfahrung einer Freiheitsentziehung im Jugendstrafvollzug bewahren.

Ein erfahrener Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in Wiesbaden kennt sich nicht nur mit den rechtlichen Aspekten eines Jugendstrafverfahrens aus, sondern vor allem auch mit der praktischen Handhabung des Jugendstrafrechts in Wiesbaden. Oft sind es die Hinweise auf Details in der Strafakte und das psychologische Fingerspitzengefühl im Umgang mit Gerichten und Staatsanwaltschaften, die den Ausschlag für eine Beendigung des Strafverfahrens im Sinne des Mandanten geben. Vor allem die Methode der idealtypisch vergleichenden Einzelfallanalyse kann frühzeitig den Ausschlag dafür geben, dass sich die Reaktion auf delinquentes Verhalten im Jugendalter vornehmlich am Erziehungs- und nicht am Sühnegedanken oder etablierten Vorurteilen orientiert.

Suchen Sie einen Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in Wiesbaden für sich selbst oder für Ihr Kind? Nehmen Sie Kontakt mit erfahrenen Juristen auf – möglichst bevor Sie eine Aussage zur Sache gegenüber den Strafverfolgungsbehörden machen. Juristischer Beistand zahlt sich aus – auch im Jugendstrafrecht.

Ab wann beginnt die Strafmündigkeit im Jugendstrafrecht?

Die Strafmündigkeit beginnt nach dem in Deutschland geltenden Recht mit 14 Jahren. Nach § 19 StGB sind Kinder unter 14 Jahren schuldunfähig, sie können also in keinem Fall mit den Mitteln des Strafrechts belangt werden. Entscheidend ist immer das Alter zur Zeit der Tat. Ein Jugendlicher (also ein Mensch zwischen 14 und 17 Jahren) ist nach § 3 JGG (Jugendgerichtsgesetz) strafrechtlich verantwortlich, wenn er nach seiner „sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Auch auf Heranwachsende kann Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn sie in ihrer Entwicklung einem Jugendlichen gleichstehen oder wenn es sich bei der Tat um eine „typische Jugendverfehlung“ handelt (§ 105 JGG). Heranwachsende sind 18, 19 oder 20 Jahre alt.

Kriminologische Prognose in Wiesbaden

Im Jugendstrafrecht in Wiesbaden kommt es bei der Frage, welche Rechtsfolge bei einer festgestellten Straftat verhängt werden soll, im Wesentlichen auf eine Prognose an: Wie wahrscheinlich ist es, dass der Betroffene erneut Straftaten begehen wird? Rechtsanwälte in Wiesbaden erstellen solche kriminologischen Prognosen nach der Methode der idealtypisch vergleichenden Einzelfallanalyse (MIVEA). Eine von den Experten erstellte kriminologische Prognose in Wiesbaden kann im Einzelfall den Ausschlag für mildere Sanktionen oder sogar eine Nichtintervention (also das Absehen von Sanktionierung) bedeuten. Dies ist oft der Fall, wenn stabilisierende Faktoren im persönlichen Umfeld vorliegen. In vielen Fällen kann im Sinne eines zukünftig straffreien Lebens auf Interventionen des Jugendstrafrechts verzichtet werden.

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Redaktion: Kai Kruel